Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jenaer Feinblech GmbH

§ 1 Geltungsbereich - Datenschutz

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich damit im Zusammenhang stehende Beratung und Auskünfte, gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    Gegenüber Kaufleuten i. S. § 24 AGBG (im folgenden Kaufleute genannt) gelten diese auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen.
    Ihnen gegenüber gelten ferner die als solche gekennzeichneten Bedingungen für den "vollkaufmännischen Geschäftsverkehr".

  2. Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr erkennt der Kunde durch die Entgegennahme unserer Lieferung und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an.
    Im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen oder irgendwelche Zusicherungen unsererseits enthalten.

  3. Kundendaten werden gespeichert (§§ 28, 33 BDSG).

§ 2 Angebot - Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot.
    Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

  2. Unsere Angebote im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 3 Preis - Zahlungsbedingungen

  1. Ist eine schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten die in unseren neusten, am Tage der Bestellung gültigen Preislisten bzw. Auftragsbestätigungen angegebenen Nettopreise zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer.

  2. Unsere Rechnungen sind ausnahmslos an dem auf der Rechnung angegebenen Tag (30 Tage nach Rechnungsstellung) fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
    Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto.

  3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug (= Überschreitung der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Zahlungsziele), so sind wir berechtigt, Zinsen nach dem entsprechend gültigen Zinssatz aus den jeweils offenen Rechnungsbetrag zu fordern sowie für jede Zahlungserinnerung / Mahnung 5,00 €.
    Dem Kunden und uns bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

  4. Skonti, eingeräumte Rabatte oder Zahlungsziele werden nicht gewährt bzw. werden hinfällig, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren betreibt oder gegen ihn Konkursantrag gestellt wird.
    In diesen Fällen sind wir berechtigt, dem Kunden die zunächst gewährten Rabatte nachzubelasten und alle noch offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge, sofort fällig zu stellen.
    Die Auslieferung bestellter Ware erfolgt in diesen Fällen nur gegen Barzahlung.

  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
    Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis.

§ 4 Lieferzeit - Entgegennahme der Ware

  1. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich.

  2. Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.

  3. Die Lieferung bestellter Ware erfolgt in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Annahme der Bestellung durch uns.

  4. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

  5. Die Lieferfrist ist unsererseits eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den Kunden versandt wird.
    Sie verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind.
    Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
    Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
    Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

  6. Geraten wir gegenüber Kaufleuten aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, ist die Verzugentschädigung je vollendete Woche des Verzuges auf 1% insgesamt höchstens auf 15% des Lieferwertes begrenzt.
    Wir behalten uns den Nachweis vor, daß kein oder nur ein niedriger Schaden entstanden ist.
    Im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist eine Schadenersatzhaftung für Verzug ausgeschlossen.
    Im nicht-kaufmännischen Verkehr ist unsere Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ersatz - auch nicht vorhersehbarer Schäden - setzte den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.

  7. Befinden wir uns in Verzug und setzt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so kann er nach fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
    Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schaden begrenzt.

  8. Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 6 und 7 gelten nicht beim kaufmännischen Fixgeschäft und wenn für den Kunden wegen des von uns vertretenen Verzuges das Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.

  9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.
    In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

  10. Nimmt der Kunde die bestellte Ware trotz Nachfristsetzung nicht ab, können wir ohne besonderen Nachweis Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Wertes der nicht abgenommen Ware zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer verlangen.
    Sowohl dem Kunden, als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Schaden nachzuweisen.

§ 5 Gefahrübergang - Versand

  1. Die Ware wird in jedem Fall auf Gefahr des Kunden geliefert bzw. versandt. Versandweg und - mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
    Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder (im Falle eines Streckengeschäftses) des Lagers unseres Vorlieferanten auf den Kunden über.
    Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.

  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach § 7 entgegenzunehmen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr auch aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung und zwar einschließlich angefallener Kosten und Zinsen.

  2. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

  3. Der Kunde hat uns bei der Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

  4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
    In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder es sind auf dem Vertrag zwingende Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anzuwenden.
    In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
    Von Vollkaufleuten zurückgenommene Ware können wir unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wenn wir diesen mit angemessener Frist angedroht haben.
    Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten, in der Regel 10% des Warenwertes - anzurechnen.

  5. Sind wir zur Warenrücknahme berechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, einem unserer Mitarbeiter die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu gestatten.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    Die Kunden müssen die gelieferte Ware, sobald als möglich nach deren Eintreffen auf Vollständigkeit, Mängel, Falschlieferung, Transportschäden und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften untersuchen.
    Rügen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware durch einen Einschreibebrief an uns zu senden.

  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet, nachdem die Ware einschließlich Fehlerprotokoll und Rechnungskopie frei Haus Jena eingesandt wurde.
    Weitere Ansprüche können nicht erhoben werden.

  3. Sind wir zur Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich dieses insbesondere über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

  4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
    Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 II BGB geltend macht. Die Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, oder uns ein Verschulden bei Vertragsschluß zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  7. Wir verpflichten uns zur mustergetreuen Lieferung. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck übernehmen wir nur auf Grund von ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung.

  8. Wir stehen dem Kunden nach besten Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Waren zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe vorstehender Absätze, wenn für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.

  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Soweit gemäß § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

  2. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

  4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Kunden richtet sich nach § 7 Abs. 9 soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Auch wenn wir die Ware an den Kunden versenden, bleibt unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  2. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch aus Rücktritt pp. sich ergebenden Streitigkeiten ist Jena.